Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hossinger GmbH & Co. KG, Leverkusen (Stand 2017)

§ 1 Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Auftragnehmer mit seinen Ver- tragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leis- tungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug

nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Auftragneh- mers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.

§ 3 Vergütung

(1) Die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise sind Nettopreise in Euro ab Werk. Die gesetzliche Umsatzsteuer sowie Verpackungs- und Transportkosten werden zusätzlich berechnet.

(2) Wir behalten uns das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisände- rungen eintreten. Diese werden dem Vertragspartner auf Verlangen nachgewiesen.

(3) Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber gesondert berechnet.

Seite 1 von 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hossinger GmbH & Co. KG, Leverkusen Stand: Dezember 2017

§ 4 Fälligkeit der Vergütung und Aufrechnungsrechte

(1) Die Vergütung ist mit Zugang der Rechnung fällig.

(2) Der Vertragspartner kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zahlt. Mit Verzugseintritt fallen die gesetzlichen Verzugszinsen für Entgeltforderungen in Höhe von derzeit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB für das Jahr an. Uns bleibt es vorbehalten, weitere Verzugsschäden geltend zu machen.

(3) Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festge- stellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Vertragspartner zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Leistungszeit

(1) Liefertermine sind ausdrücklich zu vereinbaren. Ein Fixgeschäft im Sinne von § 268 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB liegt nur vor, wenn der Termin ausdrücklich als Fixtermin oder Fixgeschäft bezeichnet ist.

(2) Lieferfristen beginnen ab dem Datum der Auftragsbestätigung zu laufen.

(3) Wir geraten nicht in Verzug solange wir von unseren Vorlieferanten nicht ordnungsgemäß oder rechtzeitig beliefert werden, bei unverschuldeten Störungen des Betriebsablaufs, Behinderungen wegen behördlicher Anordnung und höherer Gewalt wie Streik, Aussperrung etc. und solange der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht genügt.

(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(5) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(6) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Vertragspartners bleiben vorbehalten.

§ 6 Rohmaterialien, Zuschussmengen

(1) Druckbogen und sonstiges Rohmaterial (Werkgut) sind vom Auftraggeber unter Angaben von Mengen je Signatur oder Sorte planliegend, frei Haus und auf Gefahr des Auftraggebers anzuliefern.

(2) Eine Wareneingangskontrolle hinsichtlich Menge und Mängel findet nur nach ausdrücklicher Vereinbarung gegen Kostenerstattung statt. Ist das angelieferte Werkgut zu knapp bemessen, werden die durch diesen Umstand entstehenden Kosten dem Auftraggeber extra berechnet.

(3) Die Zuschussmengen betragen – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – bei Auflagen bis 1.000 Expl.15%, bis 3.000 Expl. 12%, bis 5.000 Expl. 8%, bis 10.000 Expl. 3%, darüber 2%.

§ 7 Lieferung, Versand, Abnahme, Belegexemplare

(1) Zum vereinbarten Termin versandbereit gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden, anderenfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern und als „ab Werk“ geliefert zu berechnen. Dasselbe gilt, wenn der Versand in Folge Verkehrssperre oder sonstiger durch uns nicht verschuldeter Umstände nicht erfolgen kann oder wenn wir die Ware auf Wunsch des Auftraggebers einlagern.

(2) Versandweg, Spediteur und Frachtführer, Beförderungs- und Schutzmittel sowie Verpackungen sind unserer Wahl überlassen. Transportversicherungen werden von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers abgeschlossen.

(3) Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr in jedem Fall auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn wir die Versicherung der Ware übernommen haben. Wird versandbereit gemeldete Ware vom Auftraggeber nicht sofort

abgerufen, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Als Ladungsträger verwenden wir Einwegpaletten. Änderungswünsche hinsichtlich des Ladungsträgers sind uns bei der Auftragsbestätigung ausdrücklich mitzuteilen. Der Ausgleich der Palettenschuld kann über den direkten Tausch bei Anlieferung oder zeitnahe Rücklieferung an die Hossinger Papierverarbeitung GmbH & Co. KG (spätestens 4 Wochen nach Auslieferung) erfolgen. Geschieht dies nicht, erlauben wir uns, die Paletten in Rechnung zu stellen. Auf ausdrücklichen Kundenwunsch können auch Palettenkonten eingerichtet werden.

(4) Nach vorbehaltloser Übernahme der Ware durch die Transportperson, deren Mitarbeiter oder Beauftragte des Auftraggebers ist jede nachträgliche Reklamation wegen der äußeren Beschaffenheit (Verpackung, Gewicht und so weiter) ausgeschlossen. Das von uns festgestellte und berechnete Gewicht ist maßgebend. Es sei denn, dass der Auftraggeber auf seine Kosten eine Gewichtskontrolle verlangt.

(5) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist. Soweit wir Teillieferungen vornehmen und separat berechnen, sind wir bei nicht fristgemäßer Bezahlung berechtigt, die Lieferung der aus dem Auftrag noch offenen Mengen zu verweigern.

(6) Wir sind dazu berechtigt, 0,2% Belegexemplare je Signatur einzubehalten. Belegexemplare dürfen nicht verkauft werden.

§ 8 Verwahrung, Lager, Versicherung

(1) Das Werkgut und andere der Wiederverwendung dienenden Gegenstände, sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Wir haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Die Versicherung der in Verwahrung genommenen Sachen obliegt allein dem Auftraggeber.

(3) Restbogen und Abfälle aller Art werden vom Auftraggeber makuliert, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind.

§ 9 Mängelhaftung

(1) Der Vertragspartner hat die Leistungen unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Vertragspartner die Anzeige, so gilt die Leistung als ordnungsgemäß erfüllt. Dies gilt nicht, wenn es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(2) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden.

(3) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung verpflichtet, allerdings nur bis zur Höhe des Auftragswertes.

(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Vertragspartner Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(6) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(7) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

(8) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Abnahme. Die Verjährungsfristen im Falle der arglistigen Täuschung bleiben unberührt.

§ 10 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in den vorstehenden Paragraphen 8 und 9 ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz und von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(2) Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 11 Urheberrecht

§ 12 Eigentumsvorbehalt

Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverlet- zung freizustellen.

(1) Wir behalten uns das Miteigentum an den Werkstücken, soweit durch Verarbeitung erlangt, bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor.

(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, das Werkstück im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits hiermit alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsrückstand gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Dritten die Abtretung mitteilt.

(3) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 13 Sicherungsübereignung

(1) Zur Sicherung aller unserer bestehenden und künftigen Ansprüche gegen den Auftraggeber übereignet der Auftraggeber das Werkgut an den Auftragnehmer.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Sicherungsgut zu verwerten, wenn der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen auf die gesicherten Forderungen in Verzug ist. Der Auftragnehmer wird das Sicherungsgut nur in dem Umfange verwerten, als dies zur Erfüllung der rückständigen Forderungen erforderlich ist. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(3) Im Übrigen gelten die Regeln über den Eigentumsvorbehalt nach § 12 Abs. 2 und 3 entsprechend.

§ 14 Schlussbestimmungen, Erfüllungsort

(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist nach Wahl des Auftragnehmers Leverkusen oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Auftragnehmer ist Leverkusen ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Hinweis:

Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Auftragnehmer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.

Hier zum Download: AGB Stand 2017